Bei der Nutzung von Social Media sind – bedenkt man die ohnehin weit verbreitete Nutzung des Internets und seiner Angebote – gleichermaßen private und berufliche Interessen berührt, die in geeigneter Weise miteinander in Einklang gebracht werden sollten.
Lesen Sie hierzu auch unsere Blogbeiträge Teil 1 - Weisungsrechte des Arbeitgebers und Teil 2 – Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer.
TEIL 3 – Social Media und Mitbestimmung
In Fragen der Mitbestimmung ist zu unterscheiden zwischen der Mitbestimmung im Bereich der dienstlichen Nutzung und der privaten Nutzung.
Bei der Mitbestimmung bei dienstlicher Nutzung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung über § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Mitbestimmungspflichtig sind danach verbindliche Verhaltensvorschriften für die Beschäftigten. Ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift besteht, wenn die Privatnutzung von Social Media Angeboten eingeräumt wird.
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
Ferner besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betreffend die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu u?berwachen. Abweichend vom Wortlaut ist keine subjektive Absicht des Arbeitgebers zur Überwachung der Beschäftigten erforderlich, es genügt die sich aus dem System ergebende objektive Überwachungsmöglichkeit, um den Mitbestimmungstatbestand zu erfüllen.
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
Ein Mitbestimmungsrecht bei privater Nutzung besteht in dem Fall, dass es um die Einräumung von Privatnutzung von Social Media Angeboten im Unternehmen geht. Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich dabei aus § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG.